16 Wx 193/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-10, 16 Wx 193/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-01-10, 16 Wx 193/99
16 Wx 193/99Supreme CourtJan 10, 2000
Regest
Die Vorschriften der ZPO über den Tatbestand gelten für die Beschwerdeentscheidung im WEG- Verfahren weder unmittelbar noch analog. Dennoch muss aus der Entscheidung zweifelsfrei hervorgehen, von welchem Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Fehlen diese Angaben ganz oder sind sie nur undeutlich und zu Zweifeln Anlaß gebend der Entscheidung zu entnehmen, so muß die Entscheidung auf die weitere Beschwerde hin aufgehoben und zurückverwiesen werden.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 193/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-10
Aktenzeichen: 16 Wx 193/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0110.16WX193.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 43; FGG § 12
Leitsätze
Die Vorschriften der ZPO über den Tatbestand gelten für die Beschwerdeentscheidung im WEG- Verfahren weder unmittelbar noch analog. Dennoch muss aus der Entscheidung zweifelsfrei hervorgehen, von welchem Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Fehlen diese Angaben ganz oder sind sie nur undeutlich und zu Zweifeln Anlaß gebend der Entscheidung zu entnehmen, so muß die Entscheidung auf die weitere Beschwerde hin aufgehoben und zurückverwiesen werden.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.11.1999 - 29 T 77/99 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
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