2 W 270/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-03, 2 W 270/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 W 270/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-03
Aktenzeichen: 2 W 270/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0103.2W270.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Der Schuldnerin wird wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde gegen den Teil-Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 1999 - 25 T 991/99 - Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gewährt. Die weitere Beschwerde gegen den Teil-Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 1999 wird zugelassen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin wird der Teil-Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 1999 - 25 T 991/99 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 9. September 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. August 1999 - 502 IN 50/99 - an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen.
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