2 W 164/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-03, 2 W 164/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 W 164/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-03
Aktenzeichen: 2 W 164/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0103.2W164.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 829, 850 E, 850 H; ESTG §§ 38, 38 B, 41
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 13. Juli 1999 wird der Beschluß der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Juni 1999 - 32 T 69/99 - dahin geändert, daß die Pfändung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-ses des Amtsgerichts Brühl vom 2. Dezember 1998 - 44 M 1799/98 - mit Wirkung ab der Zustellung der vorliegenden Ent-scheidung des Senats an den Drittschuldner mit der Maßgabe erfolgt, daß der Drittschuldner den nach der Tabelle zu § 850 c ZPO pfändbaren Teil der Bezüge unter Berücksichtigung eines nach der Steuerklasse IV zu berechnenden Lohnsteuerabzugs vom Arbeitslohn errechnet und an die Gläubigerin abführt. Inso-weit wird die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 28. April 1999 gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Brühl vom 21. April 1999 - 44 M 1799/98 - zurückgewiesen.
Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 16. Juni 1999 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde werden jeweils gegeneinander aufgehoben.
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