6 W 81/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-30, 6 W 81/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-30, 6 W 81/99
6 W 81/99Supreme CourtDec 30, 1999
Regest
1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller, dessen Verfügungsantrag nur teilweise Erfolg hatte, hinsichtlich seines erfolglos gebliebenen Begehrens mit der Einlegung des Rechtsbehelfs der sofortigen Beschwerde länger als sechs Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses zuwartet. Das gilt insbesondere, wenn sich die Begründung der Beschwerde im Wesentlichen mit derjenigen des Verfügungsantrages deckt. 2. Auch eine vom Antragsteller für erforderlich gehaltene Einholung von Rechtsrat sowie die Beschaffung von weiteren Glaubhaftmachungsmaterialien, deren Verfügbarkeit ohne Schwierigkeit telefonisch geklärt werden kann, rechtfertigen ein längeres Zuwarten (hier: mehr als sechs Wochen) nicht. 3. Das (Kosten)Risiko eines teilweisen Unterliegens im Prozess trägt eine Partei auch dann, wenn das Gericht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf das Stellen sachdienlicher Anträge hingewirkt hat.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 W 81/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-12-30
Aktenzeichen: 6 W 81/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1230.6W81.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 25; ZPO §§ 92, 139
Leitsätze
- Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller, dessen Verfügungsantrag nur teilweise Erfolg hatte, hinsichtlich seines erfolglos gebliebenen Begehrens mit der Einlegung des Rechtsbehelfs der sofortigen Beschwerde länger als sechs Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses zuwartet. Das gilt insbesondere, wenn sich die Begründung der Beschwerde im Wesentlichen mit derjenigen des Verfügungsantrages deckt. 2. Auch eine vom Antragsteller für erforderlich gehaltene Einholung von Rechtsrat sowie die Beschaffung von weiteren Glaubhaftmachungsmaterialien, deren Verfügbarkeit ohne Schwierigkeit telefonisch geklärt werden kann, rechtfertigen ein längeres Zuwarten (hier: mehr als sechs Wochen) nicht. 3. Das (Kosten)Risiko eines teilweisen Unterliegens im Prozess trägt eine Partei auch dann, wenn das Gericht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf das Stellen sachdienlicher Anträge hingewirkt hat.
Tenor
1.) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 31 O 965/99 - vom 15.10.1999, durch den ihr Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung überwiegend zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
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