6 U 151/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-30, 6 U 151/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 151/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-30
Aktenzeichen: 6 U 151/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1230.6U151.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.) Auf die Berufung der Antragstellerinnen wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4.8.1999 - 28 O 277/99 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise von Ord-nungs-haft oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten untersagt,
mit Dritten Verträge über Vergütungen für einen elektronischen Pressespiegel abzuschließen, wie dies beispielhaft aus dem Vertragstext ersichtlich ist, der auf den nachfolgenden Seiten 3-7 dieses Urteils in Kopie wiedergegeben ist, und/oder von der G., S. & Co oHG und/oder von Dritten Vergütungen für elektronische Pressespiegel einzuziehen und/oder einziehen zu lassen, jeweils soweit von § 49 Abs.1 UrhG erfasste Artikel aus den Verlagsobjekten
- W.,
- a. S.,
- Zeitung und/oder
H.
betroffen sind.
2.) Die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
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