6 U 33/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-17, 6 U 33/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 33/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-17
Aktenzeichen: 6 U 33/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1217.6U33.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.12.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 302/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklag-te.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Si-cherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungs- und des Auskunftsanspruchs jeweils 250.000,-- DM, hinsichtlich des Kostenerstattungsan-spruchs weitere 50.000,00 DM.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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