3 U 16/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-17, 3 U 16/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-17, 3 U 16/99
3 U 16/99Supreme CourtDec 17, 1999
Regest
1. Der Jagdpacht-Vorvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform gem. § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG. Hiervon kann auch im Hinblick auf ein durchgeführtes Ausschreibungsverfahren nicht abgesehen werden. 2. Für die Wahrung der Schriftform gem. § 126 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass jede Partei ihre einseitige Willenserklärung unterschreibt und die Erklärungen aneinandergereiht werden.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 3 U 16/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-17
Aktenzeichen: 3 U 16/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1217.3U16.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: BJAGDG § 11
Leitsätze
- Der Jagdpacht-Vorvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform gem. § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG. Hiervon kann auch im Hinblick auf ein durchgeführtes Ausschreibungsverfahren nicht abgesehen werden. 2. Für die Wahrung der Schriftform gem. § 126 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass jede Partei ihre einseitige Willenserklärung unterschreibt und die Erklärungen aneinandergereiht werden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Dezember 1998 verkündete Urteil der 8. Zivil-kammer des Landgerichts Aachen - 8 O 348/98 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klä-gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit - auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse - in gleicher Höhe leistet.
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