16 Wx 165/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-03, 16 Wx 165/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-03, 16 Wx 165/99
16 Wx 165/99Supreme CourtDec 3, 1999
Regest
Eine durch Mehrheitsbeschluß getroffene Regelung, daß der im Gemeinschaftseigentum stehende Waschkeller auch sonntags in der Zeit von 9 - 12 Uhr benutzt werden könne, verstößt nicht gegen § 3 FeiertagsG NW. Soweit durch die Waschmaschinen keine empfindliche Geräuschbelästigung verursacht wird, kann der Richter den Ermessensspielraum der Eigentümergemeinschaft nicht durch sein eigenes Ermessen ausfüllen. Die Gemeinschaft macht von ihrem Ermessen keinen Fehlgebrauch, wenn sie den Gebrauch der Waschmaschinen für einen Zeitraum gestattet, der bequem einen kompletten Waschgang (Waschen, Schleudern, Trocknen ) erlaubt.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 165/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-12-03
Aktenzeichen: 16 Wx 165/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1203.16WX165.99.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 14, 15
Leitsätze
Eine durch Mehrheitsbeschluß getroffene Regelung, daß der im Gemeinschaftseigentum stehende Waschkeller auch sonntags in der Zeit von 9 - 12 Uhr benutzt werden könne, verstößt nicht gegen § 3 FeiertagsG NW. Soweit durch die Waschmaschinen keine empfindliche Geräuschbelästigung verursacht wird, kann der Richter den Ermessensspielraum der Eigentümergemeinschaft nicht durch sein eigenes Ermessen ausfüllen. Die Gemeinschaft macht von ihrem Ermessen keinen Fehlgebrauch, wenn sie den Gebrauch der Waschmaschinen für einen Zeitraum gestattet, der bequem einen kompletten Waschgang (Waschen, Schleudern, Trocknen ) erlaubt.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Eschweiler vom - 6 II 30/98 - und des Landgerichts Aachen vom 30.09.1999 - 2 T 13 /99 WEG - abgeändert.
Der gegen den Beschluss zu TOP 5 der Eigentümerversamm-lung vom 15.08.1998 gerichtete Anfechtungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die in allen Instanzen entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.
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