Oberlandesgericht Köln, 1999-12-01, 3 W 54/99

3 W 54/99Supreme CourtDec 1, 1999

Regest

1. § 8 Abs. 4 AUAG erfaßt nur die Kosten des Verfahrens zur Erteilung der Vollstreckungsklausel vor dem Vorsitzenden, nicht aber Kosten, die dem Gläubiger im Heimatstaat nach Verkündung des Urteils zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung erwachsen. 2. Nach Verkündung des Urteils im Heimatstaat angefallene Kosten können im Wege der Konkretisierung im Ausspruch der Vollstreckbarerklärung beziffert werden, wenn sich aus den Vorschriften des Urteilsstaates ergibt, daß die Beträge, deren Vollstreckung angestrebt wird, mit der Urteilssumme beigetrieben werden können (hier: Kosten nach Artikel 1018 Ziff. 1 bis 3 des belgischen Code Judiciaire).

Full text

Oberlandesgericht Köln — 3 W 54/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-12-01

Aktenzeichen: 3 W 54/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1201.3W54.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: AUAG § 8 ABS. 4

Leitsätze

  1. § 8 Abs. 4 AUAG erfaßt nur die Kosten des Verfahrens zur Erteilung der Vollstreckungsklausel vor dem Vorsitzenden, nicht aber Kosten, die dem Gläubiger im Heimatstaat nach Verkündung des Urteils zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung erwachsen. 2. Nach Verkündung des Urteils im Heimatstaat angefallene Kosten können im Wege der Konkretisierung im Ausspruch der Vollstreckbarerklärung beziffert werden, wenn sich aus den Vorschriften des Urteilsstaates ergibt, daß die Beträge, deren Vollstreckung angestrebt wird, mit der Urteilssumme beigetrieben werden können (hier: Kosten nach Artikel 1018 Ziff. 1 bis 3 des belgischen Code Judiciaire).

Tenor

Der Beschluß wird abgeändert.

Auf Antrag der Gläubigerin vom 21.07.1999 wird gemäß Artikel 31 ff. des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft vom 27.09.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. II S. 773) in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen vom 30.05.1988 (BGBl. I Seite 662 in der Fassung des Gesetzes vom 30.09.1994 (BGBl. II Seite 2658) - im folgenden AVAG -) angeordnet:

Das Versäumnisurteil des Gerichts erster Instanz Eupen - AL Nr. 290/98 - vom 16.02.1999 ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen wegen folgender weiterer Beträge:

  • Kosten für die Urteilszustellung 6.221 bfrs.;
  • Kosten für die Rechtskraftbescheinigung 1.200 bfrs.;
  • Kosten für die Erteilung der Vollstreckungsklausel 230 bfrs.

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