27 U 2/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-10-27, 27 U 2/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 27 U 2/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-10-27
Aktenzeichen: 27 U 2/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1027.27U2.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 4. Dezember 1998 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 40/98 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.948,24 DM als zu versteuernde Altersrente zu zah-len.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass das letzte rentenfähige Einkommen des Klägers im Sinne der Ziffer 13.5 der Pensionszusage der Beklagten an den Kläger vom 8. November 1989 6.158,04 DM monatlich beträgt.
Von den Kosten der I. Instanz haben der Kläger 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben der Kläger 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 41.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 14.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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