Oberlandesgericht Köln, 1999-10-22, 6 U 35/99

6 U 35/99Supreme CourtOct 22, 1999

Regest

Folgende Klauseln in den von einem Versicherungsunternehmen bei Abschluss von Versicherungsverträgen verwendeten Formularen sind gemäß § 11 Nr. 15 S. 1 lit. b AGBG unwirksam: Hiermit bestätige ich, dass mir die für die beantragten Versicherungen maßgebenden Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt wurden. sowie Erhalt von Vertragsunterlagen und Informationen: Hiermit bestätige ich, dass mir die für die folgenden beantragten Versicherungen maßgebenden Verbraucherinformationen einschließlich Versicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt wurden: ... ... Auf sie findet die Ausnahmevorschrift des § 11 Nr. 15 S. 2 AGBG schon deshalb keine Anwendung, weil sich die Erklärungen nicht auf den Erhalt namentlich bezeichneter Gegenstände beschränken.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 35/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-10-22

Aktenzeichen: 6 U 35/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1022.6U35.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: AGBG § 11 Nr. 15 S. 1 lit.b; § 11 Nr. 15 S. 2

Leitsätze

Folgende Klauseln in den von einem Versicherungsunternehmen bei Abschluss von Versicherungsverträgen verwendeten Formularen sind gemäß § 11 Nr. 15 S. 1 lit. b AGBG unwirksam:

Hiermit bestätige ich, dass mir die für die beantragten Versicherungen maßgebenden Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt wurden.

sowie

Erhalt von Vertragsunterlagen und Informationen: Hiermit bestätige ich, dass mir die für die folgenden beantragten Versicherungen maßgebenden Verbraucherinformationen einschließlich Versicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt wurden: ... ...

Auf sie findet die Ausnahmevorschrift des § 11 Nr. 15 S. 2 AGBG schon deshalb keine Anwendung, weil sich die Erklärungen nicht auf den Erhalt namentlich bezeichneter Gegenstände beschränken.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Dezember 1998 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Land-gerichts Köln wird zurückgewiesen. Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf-erlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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