Oberlandesgericht Köln, 1999-10-01, 6 U 63/99

6 U 63/99Supreme CourtOct 1, 1999

Regest

1. Dem Titel "...Spezial-Rätsel" für eine Rätselzeitschrift kommt als solchem von Hause aus keine Kennzeichnungskraft zu. 2. Zur Frage der betrieblichen Herkunftstäuschung auf Grund konkreter Gestaltung der Titelseite einer Rätselzeitschrift (hier u.a.: Seitenaufteilung sowie Zinnensymbol mit herausgestelltem Anfangs- und Schlusselement vor einem gelbem Hintergrund ./. Worttitel mit hervorgehobenem Anfangsbuchstaben)

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 63/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-10-01

Aktenzeichen: 6 U 63/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1001.6U63.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 1; MarkenG §§ 5, 15

Leitsätze

  1. Dem Titel "...Spezial-Rätsel" für eine Rätselzeitschrift kommt als solchem von Hause aus keine Kennzeichnungskraft zu.
  2. Zur Frage der betrieblichen Herkunftstäuschung auf Grund konkreter Gestaltung der Titelseite einer Rätselzeitschrift (hier u.a.: Seitenaufteilung sowie Zinnensymbol mit herausgestelltem Anfangs- und Schlusselement vor einem gelbem Hintergrund ./. Worttitel mit hervorgehobenem Anfangsbuchstaben)

Tenor

Auf die Berufung wird das am 11. März 1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (31 O 92/99) abgeändert. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.02.1999 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

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