17 W 362/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-09-13, 17 W 362/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-09-13, 17 W 362/99
17 W 362/99Supreme CourtSep 13, 1999
Regest
Im selbständigen Beweisverfahren anwendbar, obwohl er in § 48 BRAGO nicht erwähnt wird. Der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners verdient im Beweisverfahren die volle Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, wenn er eine Gegenerklärung abgibt, die eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beinhaltet. Bloße verfahrensrechtliche Anregungen seitens des Antragsgegners reichen nicht aus. Letztere lösen lediglich eine 5/10 Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO aus.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 17 W 362/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-09-13
Aktenzeichen: 17 W 362/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0913.17W362.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: ZPO § 485; BRAGO §§ 31 I Nr. 1, 32 § 32 BRAGO
Leitsätze
Im selbständigen Beweisverfahren anwendbar, obwohl er in § 48 BRAGO nicht erwähnt wird. Der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners verdient im Beweisverfahren die volle Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, wenn er eine Gegenerklärung abgibt, die eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beinhaltet. Bloße verfahrensrechtliche Anregungen seitens des Antragsgegners reichen nicht aus. Letztere lösen lediglich eine 5/10 Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO aus.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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