Oberlandesgericht Köln, 1999-08-18, 16 Wx 78/99

16 Wx 78/99Supreme CourtAug 18, 1999

Regest

1. Mehrere Miteigentümer einer Eigentumswohnung können ihr Stimmrecht bezüglich dieser Wohnung nur einheitlich ausüben. 2. Schließen sich mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammen, um gemeinsam einen Ferienwohnpark zu betreiben, findet auf diese Wirtschaftsgemeinschaft nicht das Recht des WEG, sondern der BGB-Gesellschaft Anwendung. Streitigkeiten über Beschlüsse der Wirtschaftsgemeinschaft sind vor den ordentlichen Gerichten und nicht im WEG - Verfahren auszutragen.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 78/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-08-18

Aktenzeichen: 16 Wx 78/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0818.16WX78.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: §§ 25 Abs. 2 , 43 WEG

Leitsätze

  1. Mehrere Miteigentümer einer Eigentumswohnung können ihr Stimmrecht bezüglich dieser Wohnung nur einheitlich ausüben. 2. Schließen sich mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammen, um gemeinsam einen Ferienwohnpark zu betreiben, findet auf diese Wirtschaftsgemeinschaft nicht das Recht des WEG, sondern der BGB-Gesellschaft Anwendung. Streitigkeiten über Beschlüsse der Wirtschaftsgemeinschaft sind vor den ordentlichen Gerichten und nicht im WEG - Verfahren auszutragen.

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. werden die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 01.04.1999 - 2 T 175/98 - und des Amtsgerichts Schlei-den vom 04.08.1998 - 6 II 135/97 -, soweit der Antrag abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufgehoben und wird insoweit die Sache an das Amtsgericht Schleiden zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten in beiden Rechtsmittelinstanzen, zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 254.118,20 DM festgesetzt.

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