Oberlandesgericht Köln, 1999-08-04, 17 W 258/99

17 W 258/99Supreme CourtAug 4, 1999

Full text

Oberlandesgericht Köln — 17 W 258/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-08-04

Aktenzeichen: 17 W 258/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0804.17W258.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die von dem Kläger nach dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 13. April 1999 an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 582,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. April 1999 festgesetzt. Das weitergehende Kostenfestsetzungsbegehren der Beklagten wird zurückgewiesen:

Die nach einem Streitwert von 234,90,DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Von sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 43 % und der Kläger 57 %.

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