1 U 27/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-07-29, 1 U 27/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-07-29, 1 U 27/99
1 U 27/99Supreme CourtJul 29, 1999
Regest
1. Schadenersatzansprüche für unmittelbare Schockfolgen setzen eine medizinisch feststellbare geistig seelische Folge voraus, die nach der Verkehrsauffassung als Verletzung der Gesundheit betrachtet werden kann. 2. Völlig ungewöhnliche psychische Reaktionen auf nicht schwerwiegende Ereignisse fallen nicht in den Schutzbereich der §§ 823 ff BGB sondern sind als allgemeines Lebensrisiko vom Betroffenen selbst zu tragen.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 1 U 27/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-07-29
Aktenzeichen: 1 U 27/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0729.1U27.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 249, 823, 847
Leitsätze
-
Schadenersatzansprüche für unmittelbare Schockfolgen setzen eine medizinisch feststellbare geistig seelische Folge voraus, die nach der Verkehrsauffassung als Verletzung der Gesundheit betrachtet werden kann.
-
Völlig ungewöhnliche psychische Reaktionen auf nicht schwerwiegende Ereignisse fallen nicht in den Schutzbereich der §§ 823 ff BGB sondern sind als allgemeines Lebensrisiko vom Betroffenen selbst zu tragen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.01.1999 - 15 O 250/98 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.