Oberlandesgericht Köln, 1999-06-18, 19 U 211/98

19 U 211/98Supreme CourtJun 18, 1999

Regest

Beauftragt ein mit der Koordination beauftragter Architekt einen Dritten mit Planungsarbeiten mit dem Hinweis, er handele für eine Baugesellschaft, die auch Eigentümerin des zu beplanenden Grundstücks sei, sohandelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft, bei der der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, daß die Baugesellschaft Vertragspartner werden soll.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 19 U 211/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-06-18

Aktenzeichen: 19 U 211/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0618.19U211.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 164

Leitsätze

Beauftragt ein mit der Koordination beauftragter Architekt einen Dritten mit Planungsarbeiten mit dem Hinweis, er handele für eine Baugesellschaft, die auch Eigentümerin des zu beplanenden Grundstücks sei, sohandelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft, bei der der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, daß die Baugesellschaft Vertragspartner werden soll.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.10.1998 - 21 O 53/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

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