22 U 15/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-15, 22 U 15/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-15, 22 U 15/99
22 U 15/99Supreme CourtJun 15, 1999
Regest
Wer als Werksangehöriger einen sog. Jahreswagen verkauft, hat den Käufer über Karosseriearbeiten zur Behebung eines bei der Fertigung aufgetretenen Mangels (hier: fehlerhafte Spaltmaße der Karosserie) aufzuklären.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 22 U 15/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-15
Aktenzeichen: 22 U 15/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0615.22U15.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 459, 462, 463, 476
Leitsätze
Wer als Werksangehöriger einen sog. Jahreswagen verkauft, hat den Käufer über Karosseriearbeiten zur Behebung eines bei der Fertigung aufgetretenen Mangels (hier: fehlerhafte Spaltmaße der Karosserie) aufzuklären.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3.12.1998 - 7 0 319/98 - abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.911,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.8.1998 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Pkw VW-Passat Typ B 5, pol. Kennzeichen ......., Fahrgestell-Nr. .................
Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW-Passat ........in Annahmeverzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 1/20, der Beklagte zu 19/20. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5, der Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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