Oberlandesgericht Köln, 1999-05-07, 6 U 113/98

6 U 113/98Supreme CourtMay 7, 1999

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 113/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-05-07

Aktenzeichen: 6 U 113/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0507.6U113.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.07.1998 verkündete Urteil der 31. Zivil-kammer des Landgerichts Köln - 31 0 262/98 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicher-eitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische, unbefristete und unbe-dingte Bürgschaft eines in der Bundesrepu-lik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

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