Oberlandesgericht Köln, 1999-04-28, 19 W 15/99

19 W 15/99Supreme CourtApr 28, 1999

Regest

Auch im selbständigen Beweisverfahren ist der eine beantragte neue Begutachtung gem. § 412 ZPO ablehnende Beschluss unanfechtbar. 2. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gem. § 97 ZPO zu entscheiden.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 19 W 15/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-04-28

Aktenzeichen: 19 W 15/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0428.19W15.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 485, 412

Leitsätze

Auch im selbständigen Beweisverfahren ist der eine beantragte neue Begutachtung gem. § 412 ZPO ablehnende Beschluss unanfechtbar. 2. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gem. § 97 ZPO zu entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 02.03.1999 - 21 OH 52/97 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den An-tragstellern auferlegt.

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