Oberlandesgericht Köln, 1999-03-26, 6 U 133/98

6 U 133/98Supreme CourtMar 26, 1999

Regest

1. Die Werbung eines privaten Münzkontors für eine "EUROMedaille" im Gewand einer individuellen Information ist irreführend, wenn sie bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck hervorruft, es würden gleichsam im Vorgriff auf das künftige neue Zahlungsmittel von offizieller Seite Gedenkprägungen herausgegeben und nur einem ausgesuchten Personenkreis angeboten. 2. Zur Frage der Verjährung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und der Frage der Erstbegehungsgefahr durch Berühmung.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 133/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-03-26

Aktenzeichen: 6 U 133/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0326.6U133.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 1, 21

Leitsätze

  1. Die Werbung eines privaten Münzkontors für eine "EUROMedaille" im Gewand einer individuellen Information ist irreführend, wenn sie bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck hervorruft, es würden gleichsam im Vorgriff auf das künftige neue Zahlungsmittel von offizieller Seite Gedenkprägungen herausgegeben und nur einem ausgesuchten Personenkreis angeboten.
  2. Zur Frage der Verjährung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und der Frage der Erstbegehungsgefahr durch Berühmung.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 04.09.1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 0 81/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.