19 U 108/96•Oberlandesgericht Köln, 1999-03-26, 19 U 108/96
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 108/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-03-26
Aktenzeichen: 19 U 108/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0326.19U108.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.04.1996 - 86 0 55/93 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das angefochtene Urteil - unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlußberufung - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.778.737,22 DM nebst 4 % Zinsen aus 240.000.- DM vom 08.03.1993 bis zum 25.05.1993 sowie weitere 4 % Zinsen aus 1.778.737,22 DM ab dem 26.05.1993 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, daß der Kläger bis zur Zahlung des Abfindungsentgelts gem. Ziff. I Gesellschafter der Beklagten ist.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 21 % dem Kläger und zu 79 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die weitere Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250.000.- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000.- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils zu leistenden Sicherheiten durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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