Oberlandesgericht Köln, 1999-03-19, 16 Wx 30/99

16 Wx 30/99Supreme CourtMar 19, 1999

Regest

1) Die nur für ein von mehreren Konten des Betroffenen von diesem einer Person seines Vertrauens erteilte uneingeschränkte Vollmacht ist nicht mit einer sämtliche Geschäfte regelnden Altersvorsorgevollmacht, die gegebenenfalls die Anordnung der Betreuung entbehrlich mach kann, gleichzusetzen. 2) Erhebliche Konflikte unter den nahen Angehörigen des Betroffenen, die ihrerseits zur Übernahme der Betreuung bereit wären, rechtfertigen nur dann die Bestellung eines familienfremden Berufsbetreuers, wenn der Betroffene diese Spannungen wahrnimmt und ihnen leidet und wenn die Auswahl eines familienfremden Betreuers die Spannungen zu mindern geeignet ist.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 30/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-03-19

Aktenzeichen: 16 Wx 30/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0319.16WX30.99.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 1896, 1897

Leitsätze

  1. Die nur für ein von mehreren Konten des Betroffenen von diesem einer Person seines Vertrauens erteilte uneingeschränkte Vollmacht ist nicht mit einer sämtliche Geschäfte regelnden Altersvorsorgevollmacht, die gegebenenfalls die Anordnung der Betreuung entbehrlich mach kann, gleichzusetzen.
  2. Erhebliche Konflikte unter den nahen Angehörigen des Betroffenen, die ihrerseits zur Übernahme der Betreuung bereit wären, rechtfertigen nur dann die Bestellung eines familienfremden Berufsbetreuers, wenn der Betroffene diese Spannungen wahrnimmt und ihnen leidet und wenn die Auswahl eines familienfremden Betreuers die Spannungen zu mindern geeignet ist.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 23.2.1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 26.1.1999 - 1 T 24/99 - wird zurückgewiesen.

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