Oberlandesgericht Köln, 1999-03-17, 16 Wx 18/99

16 Wx 18/99Supreme CourtMar 17, 1999

Regest

Bei der Auswahl des Betreuers hat der Wille des Betroffenen unbedingten Vorrang. Der Umstand, daß noch geeignetere Personen in Betracht kommen, mag dem Willen des Betroffenen nicht seinen Vorrang zu nehmen. Der vom Betroffenen gewünschte Betreuer ist nur dann nicht zu bestellen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, daß der Ausgewählte sein Amt nicht zum Wohle des Betroffenen führen werde.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 18/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-03-17

Aktenzeichen: 16 Wx 18/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0317.16WX18.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 1897 Abs. 4 und 5

Leitsätze

Bei der Auswahl des Betreuers hat der Wille des Betroffenen unbedingten Vorrang. Der Umstand, daß noch geeignetere Personen in Betracht kommen, mag dem Willen des Betroffenen nicht seinen Vorrang zu nehmen. Der vom Betroffenen gewünschte Betreuer ist nur dann nicht zu bestellen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, daß der Ausgewählte sein Amt nicht zum Wohle des Betroffenen führen werde.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.1.99 - 3 T 283/98 - aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 3.8.98 dahin abgändert, daß die Beteiligte zu 2) entlassen und für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit und Einwilligung in die medizinische Behandlung zum vorläufigen Betreuer der Betroffenen die Beteiligten zu 3) bestellt werden. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

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