5 U 43/97•Oberlandesgericht Köln, 1999-03-10, 5 U 43/97
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 43/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-03-10
Aktenzeichen: 5 U 43/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0310.5U43.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14. November 1996 - 83 O 116/94 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13. Oktober 1994, mit dem den Beiratsmitgliedern Dr. T. und B. Entlastung erteilt worden ist, wird für nichtig erklärt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 11/12, die Beklagte trägt 1/12.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse erbringen.
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