Oberlandesgericht Köln, 1999-03-05, 19 U 91/98

19 U 91/98Supreme CourtMar 5, 1999

Regest

Der vom Amtsgericht zur Aufnahme des Inventars geladene Erbe hält die Frist zur Errichtung des Inventars (§ 1994 Abs. 1 BGB) ein und verliert deshalb nicht die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB), wenn er im Termin ein von einem Rechtsanwalt aufgestelltes - nicht unterschriebenes - Vermögensverzeichnis überreicht und an Eides Statt zu Protokoll erklärt, weitere Angaben nicht machen zu können.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 19 U 91/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-03-05

Aktenzeichen: 19 U 91/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0305.19U91.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 1990, 1994

Leitsätze

Der vom Amtsgericht zur Aufnahme des Inventars geladene Erbe hält die Frist zur Errichtung des Inventars (§ 1994 Abs. 1 BGB) ein und verliert deshalb nicht die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB), wenn er im Termin ein von einem Rechtsanwalt aufgestelltes - nicht unterschriebenes - Vermögensverzeichnis überreicht und an Eides Statt zu Protokoll erklärt, weitere Angaben nicht machen zu können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9.4.1998 - 21 O 39/97 - teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt: Den Beklagten zu 1) und 2) bleibt die Beschränkung ihrer Haftung als Erben des am 31. August 1993 in L. verstorbenen J.M., geb. am 23. Februar 1942 in B., P., zuletzt wohnhaft in H., auf den Nachlaß vorbehalten. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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