9 U 96/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-02-09, 9 U 96/98
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 96/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-09
Aktenzeichen: 9 U 96/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0209.9U96.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20.01.1998 (10 0 327/97) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2).
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 1) zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
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