16 WX 211/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-23, 16 WX 211/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-23, 16 WX 211/98
16 WX 211/98Supreme CourtDec 23, 1998
Regest
Nichtigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung WEG § 23 Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind nur ausnahmsweise nichtig, wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Beschlüsse der Eigentümerversammlung können eine selbständige Anspruchsgrundlage begründen, wenn bis zur Beschlußfassung ein entsprechender Anspruch nicht bestand. 028 16 Wx 211/98 OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In dem Wohnungseigentumsverfahren betreffend die Wohnanlage pp. an der beteiligt sind: pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund am 23. Dezember 1998 b e s c h l o s s e n : Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.11.1998 - 29 T 239/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 211/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-23
Aktenzeichen: 16 WX 211/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1223.16WX211.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 23
Leitsätze
Nichtigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung
WEG § 23 Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind nur ausnahmsweise nichtig, wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Beschlüsse der Eigentümerversammlung können eine selbständige Anspruchsgrundlage begründen, wenn bis zur Beschlußfassung ein entsprechender Anspruch nicht bestand.
028
16 Wx 211/98
OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S
In dem Wohnungseigentumsverfahren
betreffend die Wohnanlage pp. an der beteiligt sind:
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund am 23. Dezember 1998 b e s c h l o s s e n :
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.11.1998 - 29 T 239/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
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