16 Wx 169/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-11-18, 16 Wx 169/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-11-18, 16 Wx 169/98
16 Wx 169/98Supreme CourtNov 18, 1998
Regest
1) Wurde im Verkündungstermin in Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten nur der Tenor eines Beschlusses verkündet und dies auch protokolliert,so liegt hierin keine wirksame, den Lauf der Beschwerdefrist in Gang setzende Bekanntmachung gem. § 16 Abs. 3 FGG. 2) In den Verfahren auf Zahlung rückständigen Wohngeldes ist regelmäßig in Abweichung von dem Grundsatz, daß in WEG- Verfahren die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, eine entsprechende Anwendung zivilprozessualer Erstattungsgrundsätze angezeigt.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 169/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-11-18
Aktenzeichen: 16 Wx 169/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1118.16WX169.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG § Abs. 3, WEG § 47
Leitsätze
- Wurde im Verkündungstermin in Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten nur der Tenor eines Beschlusses verkündet und dies auch protokolliert,so liegt hierin keine wirksame, den Lauf der Beschwerdefrist in Gang setzende Bekanntmachung gem. § 16 Abs. 3 FGG. 2) In den Verfahren auf Zahlung rückständigen Wohngeldes ist regelmäßig in Abweichung von dem Grundsatz, daß in WEG- Verfahren die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, eine entsprechende Anwendung zivilprozessualer Erstattungsgrundsätze angezeigt.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.06.1998 - 29 T 114/98 - teilweise abgeändert und angeordnet, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde zu ersetzen hat.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und auch insoweit der An-tragstellerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nach den im Verfahren der Erstbeschwerde mit einem Wert von 8.976,00 DM entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragsteller zu bemessen.
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