16 Wx 132/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-09-21, 16 Wx 132/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-09-21, 16 Wx 132/98
16 Wx 132/98Supreme CourtSep 21, 1998
Regest
Auch nach folgenloser Beendigung einer Überwachungsmaßnahme besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung. Im Rahmen der insoweit erforderlichen Akteneinsicht sind das Geheimhaltungsbedürfnis der Behörde und das Grundrecht des Betroffenen auf rechtliches Gehör gegeneinander abzuwägen. Nur Informationen, deren Bekanntgabe der Bundesrepublik erhebliche außen- oder sicherheitspolitische Nachteile bringen würde, dürfen dem Betroffenen vorenthalten werden. Inwieweit dies der Fall ist, entscheidet das angerufene Gericht.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 132/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-09-21
Aktenzeichen: 16 Wx 132/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0921.16WX132.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: AWG §§ 39 ff
Leitsätze
Auch nach folgenloser Beendigung einer Überwachungsmaßnahme besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung. Im Rahmen der insoweit erforderlichen Akteneinsicht sind das Geheimhaltungsbedürfnis der Behörde und das Grundrecht des Betroffenen auf rechtliches Gehör gegeneinander abzuwägen. Nur Informationen, deren Bekanntgabe der Bundesrepublik erhebliche außen- oder sicherheitspolitische Nachteile bringen würde, dürfen dem Betroffenen vorenthalten werden. Inwieweit dies der Fall ist, entscheidet das angerufene Gericht.
Tenor
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Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 26.6.1998 wird ihm - unter Abänderung der Beschlüsse der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 20.5.1998 und vom 27.7.1998 - 114 AR 1/98 und VS Geheim 4/97 - Akteneinsicht in folgende Aktenteile gewährt: Antrag des Zollkriminalamtes ( im folgenden: ZKA ) vom 16.6.1997 beschränkt auf S. 1 ,2 und 3 Anlagen 4 - 6 und 8 - 10 zum Antrag des ZKA vom 16.6.1997, Beschluß des LG Köln vom 16.6.1997; Schriftsatz des ZKA vom 3.7.1997 einschl. 1 Anlage; Beschluß des LG Köln vom 4.7.1997; Schriftsatz des ZKA vom 25.7.1997 einschließl. 1 Anlage; Beschluß des LG Köln vom 25.7.1997 ; Vermerk und richterl. Verfügung v. 1.10.1997; Schreiben der M. Mobilfunk GmbH vom 23.9.1997; Schriftsatz des ZKA vom 19.3.1998 und Schriftsätze des ZKA vom 13.3.1998; richterliche Verfügung vom 23.3.1998; Schriftsatz des ZKA vom 7.4.1998; Schriftsatz des ZKA vom 14.7.1998 beschränkt auf S. 1,2,4 und 5; richterliche Verfügungen vom 3.7.1998 und 28.7.1998 sowie sämtliche Aktenteile, die das Beschwerdeverfahren betreffen, sofern eine Akteneinsicht unter 2. nicht ausdrücklich versagt ist.
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Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird die Akteneinsicht für folgende Aktenteile versagt: Antrag(Schriftsatz) des ZKA vom 16.6.1997, S. 4-9 einschließ-lich der Anlagen 1 - 3 und 7 ; Schriftsatz des ZKA vom 14.7.1998, S. 3.
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