15 U 89/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-09-08, 15 U 89/98
Full text
Oberlandesgericht Köln — 15 U 89/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-09-08
Aktenzeichen: 15 U 89/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0908.15U89.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 8. Juni 1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn- 9 O 163/98- unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Den Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung verwirkten Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ord-nungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, der Verfügungskläger sei von seinem Arbeitgeber "fristlos" entlassen worden, wie in ihrem Brief vom März 1998 - nachfolgend wiedergegeben- geschehen ist.
Der weitergehende Antrag auf Erlaß einer einst-weiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge sind von dem Verfügungskläger zu 2/3 und von den Verfügungsbeklagten jeweils zu 1/6 zu tragen.
Dieses Urteil ist rechtskräftig.
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