6 U 17/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-08-28, 6 U 17/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-08-28, 6 U 17/98
6 U 17/98Supreme CourtAug 28, 1998
Regest
1. Es liegt ein Fall unerlaubter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor, wenn sich ein (privater) Fernsehsender der Durchsetzung -vermeintlicher- Erfüllungsansprüche eines Fernsehzuschauers gegenüber einem Handelsunternehmen annimmt. Dem steht nicht entgegen, daß sich das Fernsehunternehmen hierbei eines in skurriler Form auftretenden "Mahnman" bedient und über den Vorgang und seine Erledigung in fernsehgerechter Aufbereitung berichtet. 2. Unerlaubt rechtsbesorgend wird auch ein Fernsehproduzent tätig, der in Vorbereitung einer Fernsehsendung über angeblich unzutreffende Gebührenabrechnungen eines Mobilfunkunternehmens gegenüber einem seiner Kunden und unter Hinweis auf die beabsichtigte Ausstrahlung schriftlich um die Beantwortung bestimmter Fragen und die Vorlage des Vertrages bittet. Für ein solches Verhalten seiner Produktionsgesellschaft hat der Fernsehsender einzustehen. 3. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG läßt sich die Zulässigkeit rechtsbesorgender Tätigkeit durch ein Fernsehunternehmen bei Ausstrahlung von Beiträgen, die der Unterhaltung dienen, nicht herleiten. 4. Zur Auslegung einer (wettbewerbsrechtlichen) Unterwerfungserklärung.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 17/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-08-28
Aktenzeichen: 6 U 17/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0828.6U17.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 133, 157, 145 ff, 339, 278; RBerG; GG Art. 5
Leitsätze
- Es liegt ein Fall unerlaubter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor, wenn sich ein (privater) Fernsehsender der Durchsetzung -vermeintlicher- Erfüllungsansprüche eines Fernsehzuschauers gegenüber einem Handelsunternehmen annimmt. Dem steht nicht entgegen, daß sich das Fernsehunternehmen hierbei eines in skurriler Form auftretenden "Mahnman" bedient und über den Vorgang und seine Erledigung in fernsehgerechter Aufbereitung berichtet.
- Unerlaubt rechtsbesorgend wird auch ein Fernsehproduzent tätig, der in Vorbereitung einer Fernsehsendung über angeblich unzutreffende Gebührenabrechnungen eines Mobilfunkunternehmens gegenüber einem seiner Kunden und unter Hinweis auf die beabsichtigte Ausstrahlung schriftlich um die Beantwortung bestimmter Fragen und die Vorlage des Vertrages bittet. Für ein solches Verhalten seiner Produktionsgesellschaft hat der Fernsehsender einzustehen.
- Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG läßt sich die Zulässigkeit rechtsbesorgender Tätigkeit durch ein Fernsehunternehmen bei Ausstrahlung von Beiträgen, die der Unterhaltung dienen, nicht herleiten.
- Zur Auslegung einer (wettbewerbsrechtlichen) Unterwerfungserklärung.
Tenor
1.) Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.12.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 84 O 92/97 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.4.1997 zu zahlen.
2.) Die Berufung der Beklagten gegen das vorerwähnte Ur-teil wird zurückgewiesen.
3.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 40.000,00 DM festgesetzt.
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