7 U 173/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-08-27, 7 U 173/97
Full text
Oberlandesgericht Köln — 7 U 173/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-08-27
Aktenzeichen: 7 U 173/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0827.7U173.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.08.1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 315/96 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.409,80 DM nebst jeweils 4 % Zinsen aus 985,20 DM seit dem 11.10.1996, aus 2.784,66 DM seit dem 27.06.1997 und aus 10.639,94 DM seit dem 20.11.1997 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, daß die Beklagte ver-pflichtet ist, dem Kläger den künftigen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 24.02.1994 zu 50 % zu ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung durch den Kläger 20.000,00 DM und im Falle der Vollstreckung durch die Beklagte 18.000,00 DM.
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