25 UF 70/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-08-14, 25 UF 70/97
Full text
Oberlandesgericht Köln — 25 UF 70/97 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 1998-08-14
Aktenzeichen: 25 UF 70/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0814.25UF70.97.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Soweit das Berufungsverfahren den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch betrifft (Ziff. 2 des am 25. Februar 1997 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen), wird das am 11. November 1997 verkündete Versäumnisurteil des Senates auf den Einspruch des Antragstellers hin aufgehoben.
In Bezug auf den Zugewinnausgleich wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen vom 25. Februar 1997 auf die Berufung des Antragstellers hin, die im übrigen zurückgewiesen wird, abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin 6.878,15 DM zu zahlen.
Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten wer-den gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Antragsteller 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4.
Die Kosten seiner Säumnis trägt der Antragsteller allein.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.