19 U 191/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-05-15, 19 U 191/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-05-15, 19 U 191/97
19 U 191/97Supreme CourtMay 15, 1998
Regest
Der vom Lieferanten ohne Absprache vorgenommene Austausch einzelner Hardwarekomponenten begründet nicht die Einrede des nichterfüllten Vertrages, wenn diese für den beabsichtigten Zweck besser geeignet sind und der Besteller auch schon zuvor dem Lieferanten die Auswahl der Hardware überlassen hatte. Dem Besteller ist es verwehrt, sich auf eine mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen fehlender Abnahme zu berufen, wenn er zuvor weitere Leistungen endgültig abgelehnt hat.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 191/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-05-15
Aktenzeichen: 19 U 191/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0515.19U191.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 326, 631, 634, 641
Leitsätze
Der vom Lieferanten ohne Absprache vorgenommene Austausch einzelner Hardwarekomponenten begründet nicht die Einrede des nichterfüllten Vertrages, wenn diese für den beabsichtigten Zweck besser geeignet sind und der Besteller auch schon zuvor dem Lieferanten die Auswahl der Hardware überlassen hatte. Dem Besteller ist es verwehrt, sich auf eine mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen fehlender Abnahme zu berufen, wenn er zuvor weitere Leistungen endgültig abgelehnt hat.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 27.3.1997 - 43 O 86/94 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 318.207,67 DM nebst Zinsen von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, höchstens aber 10 %, seit dem 14.11.1995, ferner Zinsen in derselben Höhe von 274.877,28 DM für die Zeit vom 9.5.1992 bis zum 21.6.1994 sowie von 318.207,67 DM für die Zeit vom 22.6.1994 bis zum 13.11.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin 12 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern 88 % auferlegt; die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 4 %, die Beklagten zu 96 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000,-- DM abzuwenden, der Klägerin, gegen Sicherheitsleistung von 7.000,-- DM, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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