Oberlandesgericht Köln, 1998-05-05, 13 U 208/97

13 U 208/97Supreme CourtMay 5, 1998

Regest

Zur Notwendigkeit, den medizinischen Sachverständigen in verständlicher Weise darauf hinzuweisen, daß im Haftpflichtrecht andere Kausalitäts- und Beweisanforderungen als im Sozialrecht gelten. Bei der Frage des haftungsrechtlichen Ursachenzusammenhangs zwischen unfallbedingter Primärverletzung und hierdurch "aktualisiertem" Vorschaden ist im allgemeinen der Beurteilung jener Ärzte, die den Verletzten nach dem Unfallereignis zeitnah untersucht und die Entwicklung der gesundheitlichen Folgen aufgrund stationärer Beobachtung und Behandlung verfolgt haben, besonderes Gewicht beizumessen.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 13 U 208/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-05-05

Aktenzeichen: 13 U 208/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0505.13U208.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 287, 404A; BGB §§ 249, 252 S. 2

Leitsätze

Zur Notwendigkeit, den medizinischen Sachverständigen in verständlicher Weise darauf hinzuweisen, daß im Haftpflichtrecht andere Kausalitäts- und Beweisanforderungen als im Sozialrecht gelten. Bei der Frage des haftungsrechtlichen Ursachenzusammenhangs zwischen unfallbedingter Primärverletzung und hierdurch "aktualisiertem" Vorschaden ist im allgemeinen der Beurteilung jener Ärzte, die den Verletzten nach dem Unfallereignis zeitnah untersucht und die Entwicklung der gesundheitlichen Folgen aufgrund stationärer Beobachtung und Behandlung verfolgt haben, besonderes Gewicht beizumessen.

Tenor

Dem Beklagten wird zur Durchführung der Beru-fung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. August 1997 - 9 O 513/96 - ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt Dr. P. K. in K. beigeordnet.

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