19 U 240/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-24, 19 U 240/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-24, 19 U 240/97
19 U 240/97Supreme CourtApr 24, 1998
Regest
Der Zwischenhändler, der Erklärungen des Vorlieferanten zum Abschluß eines Wartungsvertrages mit dem Softwarehersteller weiterleitet, übernimmt damit nicht die Gewähr für den Abschluß eines Wartungsvertrages. Macht der Endabnehmer Gewährleistungsansprüche wegen Programmfehlfunktionen geltend und hat er Teile der Software entgegen der getroffenen Vereinbarung entkoppelt ("stand alone") statt "bundeld" benutzt, muß er darlegen und beweisen, daß die gerügten Fehler auch bei ordnungsgemäßer Benutzung der Software aufgetreten wären.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 240/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-04-24
Aktenzeichen: 19 U 240/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0424.19U240.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 320, 326, 459 ff.
Leitsätze
Der Zwischenhändler, der Erklärungen des Vorlieferanten zum Abschluß eines Wartungsvertrages mit dem Softwarehersteller weiterleitet, übernimmt damit nicht die Gewähr für den Abschluß eines Wartungsvertrages. Macht der Endabnehmer Gewährleistungsansprüche wegen Programmfehlfunktionen geltend und hat er Teile der Software entgegen der getroffenen Vereinbarung entkoppelt ("stand alone") statt "bundeld" benutzt, muß er darlegen und beweisen, daß die gerügten Fehler auch bei ordnungsgemäßer Benutzung der Software aufgetreten wären.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 28.5.1997 - 91 O 229/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der der Streithelferin Fa. H. GmbH entstandenen Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330.000,-- DM und durch die Streithelferin in Höhe von 30.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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