Oberlandesgericht Köln, 1998-03-11, 5 U 47/96

5 U 47/96Supreme CourtMar 11, 1998

Regest

Bestreitet der Versicherer die Erstattungspflicht von Kosten einer stationären Heilbehandlung mit der Begründung, die Erkrankung habe ambulant behandelt werden können, muß der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen, daß die stationäre Behandlung medizinisch notwendig war. Das gilt nicht in bezug auf die Dauer des Krankenhausaufenthaltes. Insoweit ist der Gesichtspunkt der Übermaßbehandlung betroffen, so daß die Beweislast bei dem Versicherer liegt.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 5 U 47/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-11

Aktenzeichen: 5 U 47/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0311.5U47.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: MB/KK 76 §§ 1, 5

Leitsätze

Bestreitet der Versicherer die Erstattungspflicht von Kosten einer stationären Heilbehandlung mit der Begründung, die Erkrankung habe ambulant behandelt werden können, muß der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen, daß die stationäre Behandlung medizinisch notwendig war. Das gilt nicht in bezug auf die Dauer des Krankenhausaufenthaltes. Insoweit ist der Gesichtspunkt der Übermaßbehandlung betroffen, so daß die Beweislast bei dem Versicherer liegt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.01.1996 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 366/94 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.591,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.04.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 78 % und die Klägerin zu 22 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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