22 U 131/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-01-13, 22 U 131/97
Full text
Oberlandesgericht Köln — 22 U 131/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-01-13
Aktenzeichen: 22 U 131/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0113.22U131.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.04.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 7 O 43/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die anrechenbaren Kosten des Neubaus des St. Hotels B. gemäß § 10 HOAI zu erteilen, indem sie dem Kläger die dafür gem. DIN 276 maßgeblichen Un-terlagen herausgibt.
Dabei ist nach folgenden Kostengruppen aufzuschlüsseln: 3.1 Baukonstruktionen 3.5.1 Besondere Baukonstruktionen 3.5.5.9 Sonstige künstl. Gestaltung am Bauwerk 3.2 Installationen 3.3 Zentrale Betriebstechnik 3.4 Betriebliche Einbauten 3.5.2 Besondere Installationen 3.5.3 Besondere zentrale Betriebssystem 3.5.4 Besondere betriebliche Einbauten 1.4 Herrichten 2.2 Nichtöffentliche Erschließung 3.5.5.1 Kunstwerke 3.5.5.2 Künstlerisch gestaltete Bauteile 4. Geräte 5.3 Abwasser- und Versorgungsanlagen 5.4 Wirtschaftsgegenstände 6.1.1 bis 5 zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung 6.2.1 bis 6 zusätzliche Maßnahmen am Bauwerk 6.3.1 bis 4 zusätzliche Maßnahmen bei den Außenanlagen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufige vollstreckbar.
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