4 U 22/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-12-16, 4 U 22/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-12-16, 4 U 22/97
4 U 22/97Supreme CourtDec 16, 1997
Regest
1. Die in einem sog. "Zentralregulierungsvertrag" in einer Bestimmung lediglich auf der Rechtsfolgenseite erwähnte "Delkrederehaftung" besagt als bloße Rechtsfolgeregelung für sich allein noch nichts darüber, ob eine derartige Haftung überhaupt vereinbart ist und kann diese tatbestandsmäßig insoweit nicht begründen. Auch für die Anwendung der Unklarheitenregelung in § 5 AGB-Gesetz ist dann kein Raum, da diese "Zweifel" bei der Auslegung einer Klausel voraussetzt, an denen es fehlt, wenn die Auslegung der Klausel zu einem hinreichend deutlichen Ergebnis führt. 2. Wer erkannt hat, daß der Vertragsgegner den vereinbarten Vertrag in einer Bestimmtheit erheblich anders auslegt, muß, sofern diese Auslegung nicht unvernünftig ist, deutlich widersprechen. Dies gilt gerade im Handelsverkehr, der mehr Zusammenspiel erfordert als in anderem Rechtsverkehr. Unterläßt er dies, muß er nach Treu und Glauben die andere Auslegung gegen sich gelten lassen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung ist das insbesondere der Fall, wenn eine Partei ersichtlich eine Klarstellung der Sach- und Rechtslage bezweckt.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 4 U 22/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-12-16
Aktenzeichen: 4 U 22/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1216.4U22.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: AGB-Gesetz § 5, BGB §§ 133, 157, 242
Leitsätze
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Die in einem sog. "Zentralregulierungsvertrag" in einer Bestimmung lediglich auf der Rechtsfolgenseite erwähnte "Delkrederehaftung" besagt als bloße Rechtsfolgeregelung für sich allein noch nichts darüber, ob eine derartige Haftung überhaupt vereinbart ist und kann diese tatbestandsmäßig insoweit nicht begründen. Auch für die Anwendung der Unklarheitenregelung in § 5 AGB-Gesetz ist dann kein Raum, da diese "Zweifel" bei der Auslegung einer Klausel voraussetzt, an denen es fehlt, wenn die Auslegung der Klausel zu einem hinreichend deutlichen Ergebnis führt.
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Wer erkannt hat, daß der Vertragsgegner den vereinbarten Vertrag in einer Bestimmtheit erheblich anders auslegt, muß, sofern diese Auslegung nicht unvernünftig ist, deutlich widersprechen. Dies gilt gerade im Handelsverkehr, der mehr Zusammenspiel erfordert als in anderem Rechtsverkehr. Unterläßt er dies, muß er nach Treu und Glauben die andere Auslegung gegen sich gelten lassen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung ist das insbesondere der Fall, wenn eine Partei ersichtlich eine Klarstellung der Sach- und Rechtslage bezweckt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Mai 1997 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O. 197/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe 10.000.- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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