17 W 345/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-11-24, 17 W 345/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-11-24, 17 W 345/97
17 W 345/97Supreme CourtNov 24, 1997
Regest
Die in der Grundsatzentscheidung des Senates vom 15.09.1997 - 17 W 243/97, OLGR 1997, 323, aufgestellten Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsanwaltes des Berufungsbeklagten gelten sinngemäß für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Revisionsanwaltes des Revisionsbeklagten in dem Fall, daß das Rechtsmittel vor dessen Begründung zurückgenommen worden ist.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 17 W 345/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-11-24
Aktenzeichen: 17 W 345/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1124.17W345.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: BRAGO §§ 31 I Nr. 1, § 32 I, ZPO § 515 III
Leitsätze
Die in der Grundsatzentscheidung des Senates vom 15.09.1997 - 17 W 243/97, OLGR 1997, 323, aufgestellten Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsanwaltes des Berufungsbeklagten gelten sinngemäß für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Revisionsanwaltes des Revisionsbeklagten in dem Fall, daß das Rechtsmittel vor dessen Begründung zurückgenommen worden ist.
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die von der Beklagten nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juni 1996 und dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1997 an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 12.031,48 DM nebst 4 % Zinsen aus 7.315,00 DM seit dem 5. März 1997 und aus weiteren 4.716,48 DM seit dem 25. April 1997 festgesetzt. Die weitergehenden Kostenfestsetzungsanträge der Klägerin vom 4. März 1997 und vom 24. April 1997 werden zurückgewiesen.
Die nach einem Streitwert von 7.315,00 DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Von den sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 7/10 und die Klägerin 3/10.
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