17 U 20/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-09-10, 17 U 20/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-09-10, 17 U 20/97
17 U 20/97Supreme CourtSep 10, 1997
Regest
1. Der Schuldbefreiungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dessen Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der von ihm seinem Anwalt gegenüber geschuldeten Anwaltskosten verwandelt sich mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers in einen entsprechenden Zahlungsanspruch des Konkursverwalters gegen die Rechtsschutzversicherung. 2. Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten nach Konkurseröffnung an den Anwalt, wird sie unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2, 3 KO von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Konkursverwalter frei. 3. Der Anwalt ist nach Bereicherungsgrundsätzen verpflichtet, das von der Rechtsschutzversicherung erhaltene Anwaltshonorar an den Konkursverwalter herauszugeben. Einer Aufrechnung mit seinem Gebührenanspruch steht § 55 Nr. 1 KO entgegen.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 17 U 20/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-09-10
Aktenzeichen: 17 U 20/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0910.17U20.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 816, 818; KO §§ 7, 8; ARB § 2
Leitsätze
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Der Schuldbefreiungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dessen Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der von ihm seinem Anwalt gegenüber geschuldeten Anwaltskosten verwandelt sich mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers in einen entsprechenden Zahlungsanspruch des Konkursverwalters gegen die Rechtsschutzversicherung.
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Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten nach Konkurseröffnung an den Anwalt, wird sie unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2, 3 KO von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Konkursverwalter frei.
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Der Anwalt ist nach Bereicherungsgrundsätzen verpflichtet, das von der Rechtsschutzversicherung erhaltene Anwaltshonorar an den Konkursverwalter herauszugeben. Einer Aufrechnung mit seinem Gebührenanspruch steht § 55 Nr. 1 KO entgegen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.09.1996 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 18/96 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 10.930,40 nebst 5 % Zinsen seit dem 20.10.1995 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsantrages wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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