Oberlandesgericht Köln, 1997-09-10, 17 U 20/97

17 U 20/97Supreme CourtSep 10, 1997

Regest

1. Der Schuldbefreiungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dessen Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der von ihm seinem Anwalt gegenüber geschuldeten Anwaltskosten verwandelt sich mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers in einen entsprechenden Zahlungsanspruch des Konkursverwalters gegen die Rechtsschutzversicherung. 2. Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten nach Konkurseröffnung an den Anwalt, wird sie unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2, 3 KO von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Konkursverwalter frei. 3. Der Anwalt ist nach Bereicherungsgrundsätzen verpflichtet, das von der Rechtsschutzversicherung erhaltene Anwaltshonorar an den Konkursverwalter herauszugeben. Einer Aufrechnung mit seinem Gebührenanspruch steht § 55 Nr. 1 KO entgegen.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 17 U 20/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-09-10

Aktenzeichen: 17 U 20/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0910.17U20.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 816, 818; KO §§ 7, 8; ARB § 2

Leitsätze

  1. Der Schuldbefreiungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dessen Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der von ihm seinem Anwalt gegenüber geschuldeten Anwaltskosten verwandelt sich mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers in einen entsprechenden Zahlungsanspruch des Konkursverwalters gegen die Rechtsschutzversicherung.

  2. Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten nach Konkurseröffnung an den Anwalt, wird sie unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2, 3 KO von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Konkursverwalter frei.

  3. Der Anwalt ist nach Bereicherungsgrundsätzen verpflichtet, das von der Rechtsschutzversicherung erhaltene Anwaltshonorar an den Konkursverwalter herauszugeben. Einer Aufrechnung mit seinem Gebührenanspruch steht § 55 Nr. 1 KO entgegen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.09.1996 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 18/96 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 10.930,40 nebst 5 % Zinsen seit dem 20.10.1995 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsantrages wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.