Oberlandesgericht Köln, 1997-08-29, 20 U 250/96

20 U 250/96Supreme CourtAug 29, 1997

Full text

Oberlandesgericht Köln — 20 U 250/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-08-29

Aktenzeichen: 20 U 250/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0829.20U250.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. November 1996 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 392/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt an den Kläger 29.031,09 DM nebst 8,5% Zinsen vom 18. Januar bis zum 14.Juli 1996, 7,35% Zinsen vom 15. Juli bis zum 30. September 1996 und 7% seit dem 1. Oktober 1996 zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger 82 % und die Beklagte 18 %.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland niedergelassenen Großbank, Raiffeisenkasse oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht der Schuldner Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zu erbringende Sicherheit beträgt für den Kläger 18.000.- DM und für die Beklagte 40.000.- DM.

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