Oberlandesgericht Köln, 1997-08-20, 16 Wx 230/97

16 Wx 230/97Supreme CourtAug 20, 1997

Regest

Nach dem 1. 4. 1994 geborene Kinder können auch dann keinen aus den Geburtsnamen der Eltern gebildeten Doppelnamen erhalten, wenn ein zuvor geborenes Geschwisterkind diesen Doppelnamen aufgrund des bis dahin geltenden Namensrechts bereits trägt. Diese Regelung verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 6 GG; denn den Eltern war durch die im Familiennamenänderungsgesetz vorgesehene Übergangsregelung die Möglichkeit eingeräumt, den Doppelnamen ihrer bisherigen Kinder zu ändern und so die Grundlage für einen einheitlichen Familiennamen aller - auch künftigen - Kinder zu schaffen.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 230/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-08-20

Aktenzeichen: 16 Wx 230/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0820.16WX230.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 1616 Abs. 3

Leitsätze

Nach dem 1. 4. 1994 geborene Kinder können auch dann keinen aus den Geburtsnamen der Eltern gebildeten Doppelnamen erhalten, wenn ein zuvor geborenes Geschwisterkind diesen Doppelnamen aufgrund des bis dahin geltenden Namensrechts bereits trägt. Diese Regelung verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 6 GG; denn den Eltern war durch die im Familiennamenänderungsgesetz vorgesehene Übergangsregelung die Möglichkeit eingeräumt, den Doppelnamen ihrer bisherigen Kinder zu ändern und so die Grundlage für einen einheitlichen Familiennamen aller - auch künftigen - Kinder zu schaffen.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 23.07.1997 - 1 T 299/97 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

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