Oberlandesgericht Köln, 1997-08-20, 16 Wx 200/97

16 Wx 200/97Supreme CourtAug 20, 1997

Regest

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnet keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit. Die Eröffnung im Gesetz nicht vorgesehener oder sogar ausdrücklich ausgeschlossener weiterer Instanzen muß im Interesse der Rechtssicherheit auf gerichtliche Entscheidungen beschränkt bleiben, die greifbar gesetzwidrig in dem Sinne sind, daß sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind. Die Eröffnung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gibt aber das Recht zur Gegenvorstellung, auf die das Gericht das die Entscheidung verfahrensfehlerhaft erlassen hatte, das versäumte rechtliche Gehör nachzuholen und seine eigene Entscheidung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen hat.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 200/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-08-20

Aktenzeichen: 16 Wx 200/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0820.16WX200.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG § 20a, GG Art. 103 Abs. 1

Leitsätze

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnet keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit. Die Eröffnung im Gesetz nicht vorgesehener oder sogar ausdrücklich ausgeschlossener weiterer Instanzen muß im Interesse der Rechtssicherheit auf gerichtliche Entscheidungen beschränkt bleiben, die greifbar gesetzwidrig in dem Sinne sind, daß sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind. Die Eröffnung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gibt aber das Recht zur Gegenvorstellung, auf die das Gericht das die Entscheidung verfahrensfehlerhaft erlassen hatte, das versäumte rechtliche Gehör nachzuholen und seine eigene Entscheidung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen hat.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Kläger vom 16. Mai 1997 und die weitere Beschwerde ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 15. August 1997 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. April 1997 - 29 T 82/97 - werden als unzulässig verworfen.

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