9 U 25/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-08-19, 9 U 25/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-08-19, 9 U 25/96
9 U 25/96Supreme CourtAug 19, 1997
Regest
Bei einem Rotlichtverstoß liegt ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs vor, der in der Regel als grob fahrlässig anzusehen ist. Der Schuldvorwurf kann jedoch durch subjektive Besonderheiten herabgestuft werden, wobei ein Augenblicksversagen allein aber nicht ausreicht.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 25/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-08-19
Aktenzeichen: 9 U 25/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0819.9U25.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG § 61
Leitsätze
Bei einem Rotlichtverstoß liegt ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs vor, der in der Regel als grob fahrlässig anzusehen ist. Der Schuldvorwurf kann jedoch durch subjektive Besonderheiten herabgestuft werden, wobei ein Augenblicksversagen allein aber nicht ausreicht.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.12.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkam-mer des Landgerichts Köln - 24 O 408/94 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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