17 U 108/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-07-29, 17 U 108/96
Full text
Oberlandesgericht Köln — 17 U 108/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-07-29
Aktenzeichen: 17 U 108/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0729.17U108.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 2. August 1996 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 89 O 29/96 - unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlußberufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, dem Beklagten einen Buchauszug über die Geschäfte zu erteilen, die er persönlich vermittelt hat und/oder die ihm die in seiner Eigenschaft als Regionaldirektor der Klägerin unterstellten Mitarbeiter der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1996 vermittelt haben, und zwar bezüglich Versicherung, Bausparverträgen und sonstigen Geldanlagen und wegen aller Umstände, die bis zum 4. Juni 1997 ein-getreten sind.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 9/10 und dem Beklagten 1/10 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicher-heitsleistung von 700 DM abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000 DM abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.
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