Oberlandesgericht Köln, 1997-07-15, 7 U 215/96

7 U 215/96Supreme CourtJul 15, 1997

Regest

1. Die Verletzung der Pflicht zum sorgsamen Umgang mit einem ihm anvertrauten Fahrzeug der Beschäftigungsstelle durch einen Zivildienstleistenden löst keinen Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland aus (BGHZ 87, 253 ff.). An diesem Grundsatz ist auch festzuhalten, wenn der Zivildienstleistende groß fahrlässig einen Unfall verursacht und deshalb die normalerweise nach § 15 Abs. 2 AKB eröffnete Rückgriffsmöglichkeit des Versicherers ins Leere geht. 2. Zur Frage grober Fahrlässigkeit bei einem Unfall anläßlich des Transports behinderter Kinder.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 7 U 215/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-07-15

Aktenzeichen: 7 U 215/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0715.7U215.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: GG Art. 34, BGB §§ 823, 839, VVG § 67, ZDG § 6

Leitsätze

  1. Die Verletzung der Pflicht zum sorgsamen Umgang mit einem ihm anvertrauten Fahrzeug der Beschäftigungsstelle durch einen Zivildienstleistenden löst keinen Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland aus (BGHZ 87, 253 ff.). An diesem Grundsatz ist auch festzuhalten, wenn der Zivildienstleistende groß fahrlässig einen Unfall verursacht und deshalb die normalerweise nach § 15 Abs. 2 AKB eröffnete Rückgriffsmöglichkeit des Versicherers ins Leere geht.

  2. Zur Frage grober Fahrlässigkeit bei einem Unfall anläßlich des Transports behinderter Kinder.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 1996 ( 5 O 93/96 ) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.