Oberlandesgericht Köln, 1997-07-11, 19 U 231/96

19 U 231/96Supreme CourtJul 11, 1997

Regest

Das rechtliche Gehör einer Partei ist verletzt, wenn das Gericht ihrem Vertagungsantrag nicht stattgibt, obwohl der Gegner erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts erklärt, welche Gegenrechte er gegenüber einer der Höhe nach unstreitigen Werklohnforderung geltend macht. Hat das Gericht zuvor darauf hingewiesen, daß es eine bloße Bezugnahme auf im OH-Verfahren gewechselte Schriftsätze durch den Gegner im ordentlichen Verfahren nicht für zulässig halte und will es hiervon nach mündlicher Verhandlung abweichen, ist der Partei ebenfalls Gelegenheit zu geben, sich hierauf einzustellen.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 19 U 231/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-07-11

Aktenzeichen: 19 U 231/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0711.19U231.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: GG Art. 103; ZPO §§ 227, 283, 296a, 539

Leitsätze

Das rechtliche Gehör einer Partei ist verletzt, wenn das Gericht ihrem Vertagungsantrag nicht stattgibt, obwohl der Gegner erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts erklärt, welche Gegenrechte er gegenüber einer der Höhe nach unstreitigen Werklohnforderung geltend macht. Hat das Gericht zuvor darauf hingewiesen, daß es eine bloße Bezugnahme auf im OH-Verfahren gewechselte Schriftsätze durch den Gegner im ordentlichen Verfahren nicht für zulässig halte und will es hiervon nach mündlicher Verhandlung abweichen, ist der Partei ebenfalls Gelegenheit zu geben, sich hierauf einzustellen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landge-richts Köln vom 7.11.1996 - 20 O 449/94 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

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