6 U 255/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-06-06, 6 U 255/96
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 255/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-06
Aktenzeichen: 6 U 255/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0606.6U255.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 21. November 1996 verkündete Urteil der
- Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 166/96 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die mit Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 22. Oktober 1996
- 81 O 166/96 - erlassene einstweilige Verfügung wird im Umfang des nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsausspruchs bestätigt:
Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000.- DM , ersatzweise - für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann - Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu einer 6-monatigen Dauer zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs beim Verkauf eines Fahrzeugs einen kostenlosen " Full-Service inklusive " anzubieten und/oder anzukündigen wie nachstehend wieder- gegeben:
pp.
Im übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 22. Oktober 1996 aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Antragsteller mit 1/4, der Antrags- gegenerin mit 3/4 auferlegt.
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